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BFH, 18.12.1968 - I R 170/66 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Verfassungswidrigkeit der Rechtsnorm - Vorläufig durchgeführter Berichtigungsbescheid - Wiederherstellung der ursprünglichen Steuerfestsetzung
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Papierfundstellen
- BFHE 94, 480
- DB 1969, 777
- BStBl II 1969, 209
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 13.12.1966 - I R 6/66
Begrenzung der Anfechtbarkeit von Berichtigungsbescheiden
Auszug aus BFH, 18.12.1968 - I R 170/66
Der erkennende Senat hat im Urteil I R 6/66 vom 13. Dezember 1966 (BFH 87, 465, BStBl III 1967, 216) ausgesprochen, die Begrenzung der Anfechtbarkeit von Berichtigungsbescheiden in § 234 AO a. F. sei mit ihrer Betonung des Gedankens der Rechtssicherheit nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß mit § 35b GewStG dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit entsprochen werde.Die Besonderheit des Streitfalls liegt darin, daß er in Verbindung mit der Nichtigkeitserklärung des § 8 Nr. 6 GewStG nicht wie in der Entscheidung I R 6/66 (…a. a. O.) nur das Verhältnis des § 234 AO a. F. zu § 222 AO und § 35b GewStG, sondern auch zur vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 100 AO zum Gegenstand hat.
Dadurch ergibt sich jedoch nur eine Variante im gesetzlichen Tatbestand, keine Abweichung von dem entscheidenden Rechtsgrundsatz des Urteils I R 6/66 (…a. a. O.).
Die gegen das Urteil I R 6/66 (…a. a. O.) eingelegte Verfassungsbeschwerde hat ein Dreierausschuß des I. Senats des BVerfG als offensichtlich unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen und den dahin gehenden Beschluß vom 20. Juli 1967 -- 1 BvR 167/67 (Der Betrieb 1967 S. 1394) wie folgt begründet: "Die richterliche Auslegung des § 234 AO a. F., insbesondere die Feststellung des Sinnzusammenhangs mit anderen Vorschriften der AO und des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG betrifft die Anwendung des einfachen Rechts, die vom BVerfG grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit nachgeprüft werden kann.
- BVerfG, 20.07.1967 - 1 BvR 167/67
Auszug aus BFH, 18.12.1968 - I R 170/66
Die gegen das Urteil I R 6/66 (…a. a. O.) eingelegte Verfassungsbeschwerde hat ein Dreierausschuß des I. Senats des BVerfG als offensichtlich unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen und den dahin gehenden Beschluß vom 20. Juli 1967 -- 1 BvR 167/67 (Der Betrieb 1967 S. 1394) wie folgt begründet: "Die richterliche Auslegung des § 234 AO a. F., insbesondere die Feststellung des Sinnzusammenhangs mit anderen Vorschriften der AO und des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG betrifft die Anwendung des einfachen Rechts, die vom BVerfG grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit nachgeprüft werden kann.