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   BFH, 18.12.1968 - I R 170/66   

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https://dejure.org/1968,5108
BFH, 18.12.1968 - I R 170/66 (https://dejure.org/1968,5108)
BFH, Entscheidung vom 18.12.1968 - I R 170/66 (https://dejure.org/1968,5108)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 1968 - I R 170/66 (https://dejure.org/1968,5108)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit der Rechtsnorm - Vorläufig durchgeführter Berichtigungsbescheid - Wiederherstellung der ursprünglichen Steuerfestsetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 94, 480
  • DB 1969, 777
  • BStBl II 1969, 209
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.12.1966 - I R 6/66

    Begrenzung der Anfechtbarkeit von Berichtigungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 18.12.1968 - I R 170/66
    Der erkennende Senat hat im Urteil I R 6/66 vom 13. Dezember 1966 (BFH 87, 465, BStBl III 1967, 216) ausgesprochen, die Begrenzung der Anfechtbarkeit von Berichtigungsbescheiden in § 234 AO a. F. sei mit ihrer Betonung des Gedankens der Rechtssicherheit nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß mit § 35b GewStG dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit entsprochen werde.

    Die Besonderheit des Streitfalls liegt darin, daß er in Verbindung mit der Nichtigkeitserklärung des § 8 Nr. 6 GewStG nicht wie in der Entscheidung I R 6/66 (a. a. O.) nur das Verhältnis des § 234 AO a. F. zu § 222 AO und § 35b GewStG, sondern auch zur vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 100 AO zum Gegenstand hat.

    Dadurch ergibt sich jedoch nur eine Variante im gesetzlichen Tatbestand, keine Abweichung von dem entscheidenden Rechtsgrundsatz des Urteils I R 6/66 (a. a. O.).

    Die gegen das Urteil I R 6/66 (a. a. O.) eingelegte Verfassungsbeschwerde hat ein Dreierausschuß des I. Senats des BVerfG als offensichtlich unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen und den dahin gehenden Beschluß vom 20. Juli 1967 -- 1 BvR 167/67 (Der Betrieb 1967 S. 1394) wie folgt begründet: "Die richterliche Auslegung des § 234 AO a. F., insbesondere die Feststellung des Sinnzusammenhangs mit anderen Vorschriften der AO und des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG betrifft die Anwendung des einfachen Rechts, die vom BVerfG grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit nachgeprüft werden kann.

  • BVerfG, 20.07.1967 - 1 BvR 167/67
    Auszug aus BFH, 18.12.1968 - I R 170/66
    Die gegen das Urteil I R 6/66 (a. a. O.) eingelegte Verfassungsbeschwerde hat ein Dreierausschuß des I. Senats des BVerfG als offensichtlich unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen und den dahin gehenden Beschluß vom 20. Juli 1967 -- 1 BvR 167/67 (Der Betrieb 1967 S. 1394) wie folgt begründet: "Die richterliche Auslegung des § 234 AO a. F., insbesondere die Feststellung des Sinnzusammenhangs mit anderen Vorschriften der AO und des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG betrifft die Anwendung des einfachen Rechts, die vom BVerfG grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit nachgeprüft werden kann.
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